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Was ist eigentlich ein Fundtiervertrag?
Warum Gemeinden für Fundtiere zahlen, was das BGB damit zu tun hat und weshalb Tierschutzvereine diese Aufgabe übernehmen.
Immer wieder liest man in der Presse, dass Gemeinden mit Tierschutzvereinen sogenannte Fundtierverträge abschließen. Was verbirgt sich hinter diesem Begriff?
Was ein Fundtiervertrag regelt
Das Wichtigste vorweg: Fundtiere sind rechtlich gesehen Fundsachen. Und für die ist die Gemeinde zuständig, in der sie gefunden werden. Das Fundbüro kann aber keine Tiere aufnehmen und versorgen, städtische Tierheime gibt es fast keine mehr. Um der Verpflichtung zur Versorgung dennoch nachkommen zu können, schließen Gemeinden Fundtierverträge mit örtlichen Tierschutzvereinen ab.
Ein Fundtiervertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen einer Gemeinde und einem Vertragspartner, der im Auftrag der Gemeinde Leistungen zur Versorgung von Fundtieren erbringt. Geregelt wird, unter welchen Umständen der Tierschutzverein in einer geeigneten Einrichtung Fundtiere aufnimmt und wer die Kosten für Unterbringung und Versorgung trägt.
Warum das BGB gilt
Tiere sind seit 1990 grundsätzlich keine Sachen, sondern Lebewesen. Dennoch findet weiterhin das Sachenrecht des BGB Anwendung, sofern kein Gesetz etwas anderes regelt. Das Tierschutzgesetz enthält keine Angaben zu Fundtieren — folglich gilt das BGB. Dort sagt § 965, dass ein Finder den Fund einer verlorengegangenen Sache — also auch eines Tieres — unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen muss. Das ist in aller Regel das Ordnungsamt der Fundgemeinde.
Weiterhin ist der Finder verpflichtet, die Sache zu „verwahren“ (§ 966 BGB). Das beinhaltet auch eine ordnungsgemäße, artgerechte Unterbringung. Kann oder will er das nicht, darf er das Fundtier bei der Gemeinde abgeben. Die Gemeinde kann die Herausgabe auch anordnen, etwa beim Fund eines sogenannten Listenhundes.
Weil Gemeinden kaum noch eigene Tierheime unterhalten, delegieren sie die Verpflichtung zur Aufnahme und Versorgung an den örtlichen Tierschutzverein. Dieser erhält im Gegenzug eine finanzielle Vergütung zur zumindest teilweisen Deckung der entstehenden Kosten.
Was ist eigentlich ein Fundtier?
Für gewöhnlich beinhalten Fundtierverträge nur Regelungen zu Tieren, deren artgerechte Unterbringung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt — mithin Hunde und Katzen. Kleintiere wie Kaninchen oder Meerschweinchen fallen ebenso wenig darunter wie Wildtiere, die keine Eigentümer haben und daher auch keine Fundtiere im rechtlichen Sinne sein können. Werden diese in die Tierherberge gebracht, trägt allein der Tierschutzverein die entstehenden Kosten.
Um ein Fundtier handelt es sich dann, wenn der Finder davon ausgehen kann, dass das Tier „verloren gegangen“ ist, ohne dass für ihn erkennbar wäre, ob der Eigentümer seine Eigentumsrechte daran aufgegeben hat oder nicht.
Im engeren Sinn ist es ein Fundtier, wenn der Eigentümer zwar die Sachherrschaft verloren hat — der Hund ist weggelaufen —, seine Eigentumsrechte aber nicht aufgeben will, also nach dem Tier sucht. Im weiteren Sinne ist es ein Tier, das sich von seinem Eigentümer entfernt, aber gewohnheitsmäßig wieder nach Hause zurückkehrt: typisch die Freigängerkatze, die längere Zeit durch ihr Revier streift. Für den Finder ist das in der Regel nicht erkennbar — folglich wird sie erst dadurch zum Fundtier, dass er sie als solches behandelt.
Abzugrenzen ist das herrenlose Tier. Gemeinden in Baden-Württemberg gehen davon aus, dass ein Fundtier 30 Tage nach dem Fund herrenlos wird: Kann es bis dahin nicht an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden, wird angenommen, dass dieser seine Eigentumsrechte aufgegeben hat. Aber egal, um welche Art Fundtier es sich handelt — die Tierherberge nimmt es natürlich trotzdem auf und hilft. Nur muss dann der Tierschutzverein die Kosten tragen.
Was ist mit ausgesetzten Tieren?
Grundsätzlich entscheidet nach § 959 BGB der Eigentümer einer Sache, ob er das Eigentum daran behalten oder aufgeben will. Weitere gesetzliche Regelungen schränken diese Freiheit jedoch ein: Der Eigentümer eines Autos kann das Eigentum nicht einfach dadurch aufgeben, dass er es in den Wald stellt.
Vergleichbares gilt bei Tieren. Das Tierschutzgesetz verbietet in § 3 Ziff. 3 ausdrücklich die vorsätzliche Aussetzung eines Tieres — der Halter kann das Eigentum also nicht durch Aussetzen aufgeben (sogenanntes Dereliktionsverbot). Das Aussetzen ist zwar verboten, kommt aber dennoch vor. Das ausgesetzte Tier ist dann herrenlos und wird als Fundtier angesehen.
Ich habe einen Hund oder eine Katze gefunden. Was muss ich tun?
Zunächst sind Sie verpflichtet, den Fund der Gemeinde anzuzeigen, in der das Tier gefunden wurde. Sofern Sie das Tier nicht selbst versorgen möchten oder können und es deshalb in die Tierherberge bringen, übernehmen wir die Anzeige bei der Gemeinde. Voraussetzung ist, dass der Tierschutzverein mit der Fundgemeinde einen Fundtiervertrag abgeschlossen hat. Auskunft darüber, wo in Ihrer Gemeinde Fundtiere abgegeben werden können, gibt Ihnen das Bürgerbüro oder das Ordnungsamt.
Bringen Sie ein Fundtier zu uns, bitten wir Sie, eine Fundanzeige zu unterzeichnen. Wir nehmen Ihre persönlichen Daten und die Fundumstände auf; mit Ihrer Unterschrift treten Sie die Rechte an dem Fundtier an den Tierschutzverein ab. Das bedeutet, dass Sie als Finder keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Verein und auch keine sonstigen Pflichten als Finder haben. Das ist wichtig, weil wir uns bemühen, den Eigentümer ausfindig zu machen und das Tier zurückzugeben.
Mo–Fr 10–12 & 14–17 Uhr · Sa/So/Feiertage 14–17 Uhr
